Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen (§§ 4 - 12) |
§ 12
Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen
(1) 1Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine berechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Buches hat. 2Für Leistungen in einer Traumaambulanz und psychotherapeutische Leistungen nach Kapitel 5 beträgt diese Frist zehn Jahre.
(2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden notwendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Übersetzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.
(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung übernommen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 |
ermächtigung § 6Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende § 7Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer § 8Konkurrenz von Ansprüchen § 9Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen § 10Antragserfordernis § 11Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen § 12Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen
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Rechtsprechung zu § 12 SGB XIV
Entscheidung zu § 12 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 21.10.2024 - L 6 P 34/24
Pflegeversicherung
Querverweise
Auf § 12 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Organisation, Durchführung und Verfahren
- Weitere Regelungen
- § 122a (Zahlung)