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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen (§§ 4 - 12) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 43 Absatz 4.
(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Absatz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94.
§ 4Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
§ 5Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungs-
ermächtigung § 6Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende § 7Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer § 8Konkurrenz von Ansprüchen § 9Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen § 10Antragserfordernis § 11Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen § 12Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen
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ermächtigung § 6Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende § 7Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer § 8Konkurrenz von Ansprüchen § 9Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen § 10Antragserfordernis § 11Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen § 12Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen
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