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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122)   
Gliederung
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§ 121
Gefangenenmeuterei

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

Fassung aufgrund des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2130), in Kraft getreten am 05.11.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte01.11.2011BGBl. I S. 2130

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Rechtsprechung zu § 121 StGB

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Querverweise

Auf § 121 StGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 121 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) (zu § 121 I Nr. 1)
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