Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 69 - 76)   
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Textdarstellung

  

§ 75
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Gegen junge Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.

(2) Um die Flucht aus einer Einrichtung, in der überwiegend Jugendliche untergebracht sind, aus einer offenen Jugendstrafanstalt oder aus dem Jugendstrafvollzug in freier Form zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(3) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Jugendstrafanstalt einzudringen.

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