Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 69 - 76) |
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1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 69Allgemeine Voraussetzungen
§ 70Begriffsbestimmungen
§ 71Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 72Handeln auf Anordnung
§ 73Androhung
§ 74Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 75Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 76Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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