Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 69 - 76) |
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(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 69Allgemeine Voraussetzungen
§ 70Begriffsbestimmungen
§ 71Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 72Handeln auf Anordnung
§ 73Androhung
§ 74Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 75Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 76Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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