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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 54 - 61)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 60
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.

(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Justizvollzugsanstalt einzudringen.

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