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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 54 - 61) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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(1) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
| 1. | wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, | |
| 2. | wenn sie eine Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder | |
| 3. | um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. |
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Justizvollzugsanstalt einzudringen.
§ 54Allgemeine Voraussetzungen
§ 55Begriffsbestimmungen
§ 56Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 57Handeln auf Anordnung
§ 58Androhung
§ 59Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 60Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 61Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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