Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 54 - 61) |
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1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 54Allgemeine Voraussetzungen
§ 55Begriffsbestimmungen
§ 56Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 57Handeln auf Anordnung
§ 58Androhung
§ 59Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 60Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 61Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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