(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35
| 1. | Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder | ||
| 2. | Buchstabe f in Verbindung mit | ||
| a) | Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder | ||
| b) | Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | ||
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
| 1. | eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder | |
| 2. | in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt. |
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.
(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(9) 1Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. 2Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von gefährlichen Abfällen betrifft.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.11.2016 | Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften | 01.11.2016 |
pflichten § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 7Gebühren-
schuldnerschaft § 8Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahme-
verpflichtungen § 9Datenerhebung und -verwendung § 10Kennzeichnung der Fahrzeuge § 11Kontrollen § 11aKontrollpläne § 12Maßnahmen zur Überwachung § 13Anordnungen im Einzelfall § 14Zuständige Behörden § 15Anlaufstelle § 16Berichte und Übermittlung von Informationen § 17Zollstellen § 18Bußgeldvorschriften § 18aStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle § 18bStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle § 18cVerweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 19Einziehung § 20Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 18a AbfVerbrG
9 Entscheidungen zu § 18a AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 31.03.2025 - 636 KLs 9/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.08.2018 - 1 StR 392/17
Unerlaubte Verbringung von Abfällen (Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 23.01.2017 - 35 KLs 13/15
Illegale Vermarktung von Abfallquecksilber über die Schweiz
- LG Essen, 23.01.2017 - 35 KLs 13/15
- LG Essen, 21.12.2016 - 35 KLs 26/16
Vorspiegeln der Entsorgung von übernommenen Quecksilber durch gewinnbringende ...
- AG Kehl, 10.11.2017 - 9 Cs 301 Js 6684/14
Transport von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung
- BGH, 15.08.2018 - 1 StR 397/17
Unerlaubte Verbringung von Abfällen (Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nach dem ...