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Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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§ 1Geltungsbereich
§ 2Grundsatz der Autarkie
§ 3Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
§ 4Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
§ 5Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informations-
pflichten § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 7Gebühren-
schuldnerschaft § 8Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahme-
verpflichtungen § 9Datenerhebung und -verwendung § 10Kennzeichnung der Fahrzeuge § 11Kontrollen § 11aKontrollpläne § 12Maßnahmen zur Überwachung § 13Anordnungen im Einzelfall § 14Zuständige Behörden § 15Anlaufstelle § 16Berichte und Übermittlung von Informationen § 17Zollstellen § 18Bußgeldvorschriften § 18aStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle § 18bStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle § 18cVerweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 19Einziehung § 20Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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pflichten § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 7Gebühren-
schuldnerschaft § 8Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahme-
verpflichtungen § 9Datenerhebung und -verwendung § 10Kennzeichnung der Fahrzeuge § 11Kontrollen § 11aKontrollpläne § 12Maßnahmen zur Überwachung § 13Anordnungen im Einzelfall § 14Zuständige Behörden § 15Anlaufstelle § 16Berichte und Übermittlung von Informationen § 17Zollstellen § 18Bußgeldvorschriften § 18aStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle § 18bStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle § 18cVerweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 19Einziehung § 20Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20 AbfVerbrG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 84 I 4