(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 zusammen.
(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.
(3) 1§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. 2Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen
(4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen:
(5) 1Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. 2Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.11.2016 | Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften | 01.11.2016 | |
| 01.06.2012 | Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts | 24.02.2012 |
pflichten § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 7Gebühren-
schuldnerschaft § 8Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahme-
verpflichtungen § 9Datenerhebung und -verwendung § 10Kennzeichnung der Fahrzeuge § 11Kontrollen § 11aKontrollpläne § 12Maßnahmen zur Überwachung § 13Anordnungen im Einzelfall § 14Zuständige Behörden § 15Anlaufstelle § 16Berichte und Übermittlung von Informationen § 17Zollstellen § 18Bußgeldvorschriften § 18aStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle § 18bStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle § 18cVerweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 19Einziehung § 20Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Rechtsprechung zu § 12 AbfVerbrG
5 Entscheidungen zu § 12 AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2024 - 2 L 65/22
Anlassbezogene Kontrolle der Verbringung grün gelisteter Abfälle
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.09.2020 - 2 M 58/20
Verbringung von Abfall in das Ausland
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2025 - 1 M 491/23
Anordnung zur Anzeige von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 22.09.2023 - 2 B 1410/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnungen zu Informationsübermittlungen im Zuge ...
- VG Schwerin, 22.09.2023 - 2 B 1410/22
- VG Bremen, 16.04.2008 - 5 V 837/08
Querverweise
Auf § 12 AbfVerbrG verweisen folgende Vorschriften:
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 18 (Bußgeldvorschriften)