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__paste_bez____paste_norm__ AbfVerbrG (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge

1Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. 2Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. 3Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. 4Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. 5Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), in Kraft getreten am 01.06.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts24.02.2012BGBl. I S. 212

Rechtsprechung zu § 10 AbfVerbrG

Entscheidung zu § 10 AbfVerbrG in unserer Datenbank:

Querverweise

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