(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,
| 1. | hat die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das von ihr an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument mitgeführt wird, | |
| 2. | hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person, | |
| 3. | hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors ist, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen, und | |
| 4. | haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung einen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. |
(2) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. 2Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
(3) 1Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. 2Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument entsprechen oder die Menge der Abfälle die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
(4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.11.2016 | Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften | 01.11.2016 |
pflichten § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 7Gebühren-
schuldnerschaft § 8Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahme-
verpflichtungen § 9Datenerhebung und -verwendung § 10Kennzeichnung der Fahrzeuge § 11Kontrollen § 11aKontrollpläne § 12Maßnahmen zur Überwachung § 13Anordnungen im Einzelfall § 14Zuständige Behörden § 15Anlaufstelle § 16Berichte und Übermittlung von Informationen § 17Zollstellen § 18Bußgeldvorschriften § 18aStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle § 18bStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle § 18cVerweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 19Einziehung § 20Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Rechtsprechung zu § 5 AbfVerbrG
5 Entscheidungen zu § 5 AbfVerbrG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2026 - 2 L 111/25
Abfallrechtliche Einordnung von Isolierglasfenstern - Abfallrecht
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Europarechtliche Notifizierungspflicht von Abfällen, bestehend aus ...
- VG Halle, 21.08.2025 - 4 A 239/23
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Notifizierungspflicht von Abfällen
- VG Mainz, 26.11.2010 - 4 K 1436/09
Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Art. 18 VO Nr. 1013/2006/EG ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 29.03.2012 - C-1/11
Interseroh Scrap and Metals Trading - Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - ...
- EuGH, 29.03.2012 - C-1/11
Querverweise
Auf § 5 AbfVerbrG verweisen folgende Vorschriften:
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 18 (Bußgeldvorschriften)