Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
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1Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.11.2016 | Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften | 01.11.2016 |