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https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AbfVerbrG (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AbfVerbrG
__paste_bez____paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AbfVerbrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Abfallverbringungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 19
Einziehung

1Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können

1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,

eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.11.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften01.11.2016BGBl. I S. 2452
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