(1) 1Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. 2Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.03.2023 | Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr | 02.03.2023 | |
| 10.11.2016 | Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften | 01.11.2016 |
pflichten § 6Verordnungs-
ermächtigungen § 7Gebühren-
schuldnerschaft § 8Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahme-
verpflichtungen § 9Datenerhebung und -verwendung § 10Kennzeichnung der Fahrzeuge § 11Kontrollen § 11aKontrollpläne § 12Maßnahmen zur Überwachung § 13Anordnungen im Einzelfall § 14Zuständige Behörden § 15Anlaufstelle § 16Berichte und Übermittlung von Informationen § 17Zollstellen § 18Bußgeldvorschriften § 18aStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle § 18bStrafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle § 18cVerweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 19Einziehung § 20Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Querverweise
Auf § 11a AbfVerbrG verweisen folgende Vorschriften:
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 11 (Kontrollen)