Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
ausschüsse § 163(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 158 StGB
168 Entscheidungen zu § 158 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.08.2017 - 4 StR 116/17
Rücktritt vom Versuch (Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Personen: ...
- BGH, 23.11.2020 - 5 StR 172/20
Urteil des Landgerichts Leipzig wegen falscher uneidlicher Aussage einer Beamtin ...
- LG Köln, 31.08.2022 - 103 KLs 17/19
- BGH, 08.04.2008 - VIII ZB 20/06
Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung eines bereits erstinstanzlich vernommenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.01.2006 - 18 U 14/05
Zeugnisverweigerungsrecht des in zweiter Instanz erneut geladenen Zeugen wegen ...
- OLG Hamm, 19.01.2006 - 18 U 14/05
- BGH, 19.04.1951 - 4 StR 54/50
Rechtsmittel
- BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53
Rechtsmittel
- BGH, 02.02.1956 - 3 StR 412/55
- OLG Koblenz, 22.03.2017 - 1 OLG 4 Ss 201/16
Meineid: Unrichtige Übersetzung durch den vereidigten Dolmetscher
- BGH, 06.08.1953 - 1 StR 289/53
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 158 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 158 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe)