Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
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Textdarstellung

  

§ 155
Eidesgleiche Beteuerungen

Dem Eid stehen gleich

1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Anmerkung der Redaktion:

Die amtliche Überschrift "Eidesgleiche Beteuerungen" wurde durch Gesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 501) eingeführt. In der Neubekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322) wurde sie hingegen mit "Eidesgleiche Bekräftigungen" angegeben. Da die Ermächtigungsnorm für diese Neubekanntmachung - Art. 2a des Gesetzes vom 23.7.1998 (BGBl. I S. 1882) - eine Änderung des Wortlautes nicht einschloß, wird hier die ursprüngliche Überschrift verwendet.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 155 StGB

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Querverweise

Auf § 155 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 161 (Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt)
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)

Redaktionelle Querverweise zu § 155 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 65 I 2 (Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen) (zu § 155 Nr. 1)
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