Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
ausschüsse § 163(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 160 StGB
28 Entscheidungen zu § 160 StGB in unserer Datenbank:
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die ...
- BGH, 17.03.2011 - 1 StR 407/10
Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte (Tatmehrheit zur ...
- BGH, 13.07.1966 - 4 StR 178/66
- VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 09.2177
Kommunaler Wahlbeamter; Rechtspfleger im Hauptamt; Wahlfälschung; Verleitung zur ...
- OLG Hamm, 26.09.2019 - 3 Ws 127/19
Klageerzwingungsverfahren, neue Tatsachen, hinreichende Konkretisierung, ...
- BayObLG, 14.04.2020 - 203 VAs 42/20
Anfechtbarkeit von staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen
- BGH, 20.08.1953 - 1 StR 261/53
Rechtsmittel
- BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
- RG, 05.06.1930 - II 668/29
Ist die unternommene Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB. oder nach § 160 ...
- BGH, 06.03.1952 - 5 StR 26/52
Rechtsmittel
§ 160 StGB in Nachschlagewerken
- § 160 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aussagedelikt
Verleitung zur Falschaussage
Querverweise
Auf § 160 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)