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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 160
Verleitung zur Falschaussage

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 160 StGB

29 Entscheidungen zu § 160 StGB in unserer Datenbank:

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§ 160 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 160 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)
Was ist das?

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