Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
ausschüsse § 163(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 157 StGB
600 Entscheidungen zu § 157 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07
Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild; ...
- BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07
Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild; ...
- BGH, 15.06.2011 - 4 StR 224/11
Kronzeugenregelung (Offenbarung von Taten, an denen der Angeklagte nicht selbst ...
- BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund ...
- OLG Celle, 13.08.1996 - 1 Ss 180/96
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Meineids ...
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die ...
- OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
Verurteilung wegen Meineids; Tätigung einer Falschaussage zugunsten eines ...
- LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung ...
- BGH, 01.07.1980 - 1 StR 250/80
Anwendungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB
§ 157 StGB in Nachschlagewerken
- § 157 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aussagenotstand
Querverweise
Auf § 157 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 157 StGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 393 1. Alt. (Uneidliche Vernehmung) (zu § 157 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 60 Nr. 1, 1. Alt. (Vereidigungsverbote) (zu § 157 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 157 II)