Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14)   
   Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VStGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VStGB (https://dejure.org/gesetze/VStGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VStGB
__paste_bez____paste_norm__ Völkerstrafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/VStGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Völkerstrafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Rechtsprechung zu § 9 VStGB

174 Entscheidungen zu § 9 VStGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 174 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 9 VStGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89c (Terrorismusfinanzierung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 130 (Volksverhetzung)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht