Völkerstrafgesetzbuch
Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5) |
Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 3 VStGB
4 Entscheidungen zu § 3 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2018 - AK 74/17
Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus; ...
- OLG Stuttgart, 11.01.2018 - 32 OJs 9/17
Ehemaliger Angehöriger des irakischen Militärs wegen eines Kriegsverbrechens ...
- LG München II, 12.05.2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08
NS-Kriegsverbrechen: Demjanjuk zu fünf Jahren Haft verurteilt
- BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R
Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen ...
Querverweise
Auf § 3 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)