Völkerstrafgesetzbuch
| Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5) |
Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 3 VStGB
6 Entscheidungen zu § 3 VStGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.03.2022 - 2 WD 7.21
Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich ...
- BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch ...
- BGH, 11.01.2018 - AK 74/17
Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus; ...
- LG München II, 12.05.2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08
John Demjanjuk
- OLG Stuttgart, 11.01.2018 - 32 OJs 9/17
Verhöhnung gegnerischer gefallener Soldaten durch trophäengleiches Posieren neben ...
- BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R
Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen ...
Querverweise
Auf § 3 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)