Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)   
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§ 4
Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

(1) 1Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. 2§ 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) 1Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. 2Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.

Rechtsprechung zu § 4 VStGB

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Querverweise

Auf § 4 VStGB verweisen folgende Vorschriften:

    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) 
      Allgemeine Regelungen
        § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)
     
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Sonstige Straftaten
          § 14 (Verletzung der Aufsichtspflicht)
          § 15 (Unterlassen der Meldung einer Straftat)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 VStGB:

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