Völkerstrafgesetzbuch
Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. 2§ 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) 1Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. 2Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
Rechtsprechung zu § 4 VStGB
16 Entscheidungen zu § 4 VStGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
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Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen ...
- BGH, 17.06.2010 - AK 3/10
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Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach ...
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Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer ...
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- BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16
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Querverweise
Auf § 4 VStGB verweisen folgende Vorschriften:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 2 (Anwendung des allgemeinen Rechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 VStGB:
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Verbrechen der Aggression
- § 13 (Verbrechen der Aggression)