Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Rechtsprechung zu § 5 VStGB

4 Entscheidungen zu § 5 VStGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 VStGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Einziehung
            § 76b (Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen)

Redaktionelle Querverweise zu § 5 VStGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
            § 78 II (Verjährungsfrist)
          Vollstreckungsverjährung
            § 79 II (Verjährungsfrist)
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