Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3150), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches22.12.2016BGBl. I S. 3150

Rechtsprechung zu § 1 VStGB

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Querverweise

Auf § 1 VStGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 VStGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
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