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Völkerstrafgesetzbuch

   Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14)   
   Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12)   
Gliederung
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§ 12
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
2. biologische oder chemische Waffen verwendet,
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255

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Querverweise

Auf § 12 VStGB verweisen folgende Vorschriften:

    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) 
      Allgemeine Regelungen
        § 1 (Anwendungsbereich)
        § 3 (Handeln auf Befehl oder Anordnung)
     
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
          § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
        Kriegsverbrechen
          § 8 (Kriegsverbrechen gegen Personen)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 130 (Volksverhetzung)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100b (Online-Durchsuchung)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
          § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)
Was ist das?

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