Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (§§ 80c - 80g)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F.
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Textdarstellung

  

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) vom 12.06.2015 (BGBl. I S. 926), in Kraft getreten am 20.06.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.06.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz)12.06.2015BGBl. I S. 926
04.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten30.07.2009BGBl. I S. 2437
21.08.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)13.08.2008BGBl. I S. 1690

Querverweise

Auf § 80c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1a. - Rechnungslegung, Prüfung
          § 57 (Umfang der Prüfung)
        4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
          § 80e (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
          § 80f (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)
          § 80g (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
Was ist das?

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