Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. 2Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 89a, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 157a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
- § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)