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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 156a
Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen

(1) 1§ 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn

1. ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und
2. ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen,

es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben. 2Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.

(3) bis (6) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 156a VAG a.F.

9 Entscheidungen zu § 156a VAG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 156a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
            § 233 (Regulierte Pensionskassen)
Was ist das?

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