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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 151
Statistische Nachweisungen

1Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. 2Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.

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