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Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 151 VAG.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
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§ 151
Statistische Nachweisungen

1Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. 2Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.

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