Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 153 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.
§ 151Statistische Nachweisungen
§ 152Statistische Angaben öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)
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rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)