Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 156 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
(2) 1Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. 2Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 151Statistische Nachweisungen
§ 152Statistische Angaben öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)
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rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)