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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F.
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Textdarstellung

  

§ 156
Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.

(2) 1Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. 2Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.

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