Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 2Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. 3Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) 1Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
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Rechtsprechung zu § 80 AktG
33 Entscheidungen zu § 80 AktG in unserer Datenbank:
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- KG, 13.05.2024 - 22 W 16/24
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Beendigung einer Aktiengesellschaft - Endgültige Aufgabe des Gründungswillens
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Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen ...
- OLG Frankfurt, 27.04.2017 - 4 UF 2/17
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- OLG Frankfurt, 21.11.2016 - 4 UF 188/16
Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts
- VK Südbayern, 15.11.2000 - 120.3-3194.1-21-10/00
Leistungen zur Durchführung des Luftrettungsdienstes
- VG Aachen, 25.08.2005 - 1 K 550/05
Keine Genehmigung für Nebentätigkeit eines Richters als Aufsichtsratvorsitzender
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03
Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft
- BGH, 04.07.1961 - VI ZR 84/60
Querverweise
Auf § 80 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 125 (Angaben auf Geschäftsbriefen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 118 (Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 156 (Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 AktG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 37a
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35a (Angaben auf Geschäftsbriefen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 14 IV (Ausstellung von Rechnungen)