Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
| Abschnitt 3 - Geschäftsorganisation (§§ 23 - 34) |
(1) § 188 Absatz 1 Satz 1 und § 195 Absatz 3 sind entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften anzuwenden.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan. 2Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes entsprechend. 3Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.
verfahren § 24Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen § 25Vergütung § 26Risikomanagement § 27Risiko-
und Solvabilitäts-
beurteilung § 28Externe Ratings § 29Internes Kontrollsystem § 30Interne Revision § 31Versicherungs-
mathematische Funktion § 32Ausgliederung § 33Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 34Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 33 VAG
Entscheidung zu § 33 VAG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 24.07.2025 - 7 L 3225/25
Rechtmäßige Bestellung eines Sonderbeauftragten für einen Pensionsfonds