Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
| Abschnitt 3 - Geschäftsorganisation (§§ 23 - 34) |
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft.
(2) 1Die interne Revision muss objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein. 2Sie berichtet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt an den Vorstand. 3Der Vorstand beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsberichte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser Maßnahmen sicher.
verfahren § 24Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen § 25Vergütung § 26Risikomanagement § 27Risiko-
und Solvabilitäts-
beurteilung § 28Externe Ratings § 29Internes Kontrollsystem § 30Interne Revision § 31Versicherungs-
mathematische Funktion § 32Ausgliederung § 33Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 34Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 30 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Gruppen
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 293 (Aufsicht)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 14 (Träger der Insolvenzsicherung)