Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. 2Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. 3Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. 4Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) 1Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. 2Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. 3Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. 4Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung | 31.07.2009 |
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Rechtsprechung zu § 87 AktG
158 Entscheidungen zu § 87 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2015 - II ZR 296/14
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen, Durchführung und Angemessenheit einer ...
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- OLG Stuttgart, 01.10.2014 - 20 U 3/13
Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats ...
- OLG Stuttgart, 01.10.2014 - 20 U 3/13
- OLG München, 25.11.2020 - 7 U 1297/20
Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers
- BGH, 24.09.2019 - II ZR 192/18
Bewilligung von Sonderleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 28.04.2017 - 21 O 2/16
- OLG Frankfurt, 18.04.2018 - 4 U 120/17
Bestimmung einer Bonuszahlung aus Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § ...
- OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung ...
- LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10
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- OLG München, 12.01.2017 - 23 U 3582/16
Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschluss über Vorstandsbestellung
- KG, 28.06.2011 - 19 U 11/11
Aktiengesellschaft: Zuständigkeit für den Abschluss eines Vertrages über die ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 87 AktG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 S. 1 Nr. 9 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernanhang
- § 314 I Nr. 6 (Sonstige Pflichtangaben)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 113 (Kündigung eines Dienstverhältnisses) (zu § 87 III)