Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 2637   

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https://dejure.org/2019,44156
BGBl. I 2019 S. 2637 (https://dejure.org/2019,44156)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19.12.2019, Seite 2637
  • Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
  • vom 12.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Meldungen

Literatur

  • heuking.de

    Vergütung der Organmitglieder einer börsennotierten AG nach ARUG II - Überblick und Fahrplan für die Umsetzung der Neuregelungen

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20

    Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung

    Zudem seien mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) erneut Änderungen in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG a.F. erfolgt, ohne den Vorstandsbericht nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in die Bekanntmachungspflichten aufzunehmen.
  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Selbst wenn die Vergütungsregelung in der Satzung im Widerspruch zu dem in § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG (in der damals und bis heute unverändert geltenden Fassung) verankerten Gebot der Angemessenheit stünde, wäre sie nicht nichtig, sondern - vorbehaltlich einer Herabsetzung durch Beschluss der Hauptversammlung, der aufgrund der Streichung des § 113 Abs. 1 Satz 4 AktG a. F. durch Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2019 S. 2637 ff., mit Wirkung vom 1. Januar 2020 der qualifizierten Mehrheit gemäß § 179 Abs. 2 AktG bedarf - zu befolgen (vgl. v. Schenck in Semmler/v. Schenck, Der Aufsichtsrat, AktG § 113 Rn. 39 ff.; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG - Nachtrag zum ARUG II, AktG § 113 Rn. 1).
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