Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. 2Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. 3Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden.
(2) 1Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern. 2Sie kann statt dessen von dem Mitglied verlangen, daß es die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten läßt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.
(3) 1Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. 2Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 88 AktG
79 Entscheidungen zu § 88 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 19.10.2018 - 18 W 53/17
Klagezulassungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 17.01.2024 - 7 U 36/21
Verdacht der Vornahme von Eigengeschäften durch ein Vorstandsmitglied zum ...
- OLG Brandenburg, 14.05.2025 - 4 U 40/25
Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer im Geschäftsbereich der vertretenen ...
- OLG Rostock, 02.06.2020 - 4 W 4/20
GmbH-Geschäftsführer: Gültigkeit des gesetzlichen Wettbewerbsverbots nach ...
- OLG München, 18.12.2024 - 7 U 9239/21
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Prozesskostenhilfe, Vertragsstrafenregelung, ...
- OLG Brandenburg, 04.12.2024 - 4 U 65/23
Verpflichtung eines Geschäftsführers einer GmbH der Gesellschaft gegenüber zur ...
- BGH, 02.04.2001 - II ZR 217/99
Nebenerwerbsgeschäfte von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98
Verbotene Konkurrenztätigkeit; Vorstandsmitglied; Aktiengesellschaft ; ...
- OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
§ 88 AktG in Nachschlagewerken
- § 88 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 88 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 188 (Vorstand)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)
Redaktionelle Querverweise zu § 88 AktG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 88 III)