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   OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98   

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https://dejure.org/1999,4874
OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98 (https://dejure.org/1999,4874)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.1999 - 22 U 269/98 (https://dejure.org/1999,4874)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - 22 U 269/98 (https://dejure.org/1999,4874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AKTG § 88 I; BGB §§ 667, 687 II, 681 S. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Konkurrenztätigkeit; Vorstandsmitglied; Aktiengesellschaft ; Geschäftszweig; Verjährungsfrist ; Kenntniserlangung; Wirtschaftlicher Vorteil; Unberechtigte Eigengeschäftsführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 108
  • DB 1999, 1845
  • NZG 1999, 1008
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 26.07.2017 - 5 U 15/17

    Anspruch des Krankentagegeldversicherers auf Rückzahlung gewährter Leistungen

    Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur sind die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung aus 1992, mit der die Leistungsfreiheit des Versicherers im Fall einer nach Vertragsschluss eingetretenen Berufsunfähigkeit - bzw. des Bezugs entsprechender Rentenleistungen - unabhängig von § 15 MB/KT 1978 anzunehmen und Rückzahlungsansprüche zu begründen geeignet ist, bis heute anerkannt (z.B. OLG Oldenburg, VersR 2013, 1164; OLG Koblenz, VersR 2000, 108; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 11 MB/KT, Rdn. 2 und 4; Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, Rdn. 22; siehe auch - mit anderer Begründung - Wilmes in: Bach/Moser, PKV, 5. Aufl. 2015, § 15 MB/KT, Rdn. 4: Leistungsfreiheit des Versicherers als Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB).

    Indem er seinen Vertrag dahin auszulegen sucht, dass ihm das Krankentagegeld belassen werden müsste, obgleich er für denselben Zeitraum Leistungen seines Berufsunfähigkeitsversicherers erhielt, begehrt er eine Erweiterung des Vertragsgegenstands, der ihm nach dem gewählten Tarif und den - unabhängig von der unwirksamen Vertragsbeendigungsklausel - einschlägigen Versicherungsbedingungen ersichtlich nicht zustand (vgl. OLG Koblenz, VersR 2000, 108).

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