Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161) |
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen.
(3) 1Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. 2Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)
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