Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161) |
§ 159
Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen
(1) 1Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. 2Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.
(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 153Ermächtigung-
sgrundlage § 154Landesrechtliche Vorschriften § 155Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungs-
beauftragten § 156Entsprechende Anwendung gesellschafts-
rechtlicher Vorschriften § 156aNichtanwendung auf bestimmte Versicherungs-
unternehmen § 157Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen § 157aFreistellung von der Aufsicht § 158(weggefallen) § 159Entsprechende Anwendung auf Versicherungs-
einrichtungen der Berufs-
genossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen § 160Teilbestands-
vorschriften in der Unfallversicherung § 161(weggefallen)
Querverweise
Auf § 159 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 5a (Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates)