Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
| Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160) |
(1) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1. 2§ 318 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen. 2In der in § 160 genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.
(3) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten.
rückstellung; Direktgutschrift § 151Überschuss-
beteiligung der Versicherten § 152Basistarif § 153Notlagentarif § 154Risikoausgleich § 155Prämienänderungen § 156Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung § 157Treuhänder in der Krankenversicherung § 158Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif § 159Statistische Daten § 160Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 159 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)