Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Geschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge geändert wird. 2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.
geschäfte § 82Untersagung einer Beteiligung § 83Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83aSonderbeauftragter § 83bVerfolgung unerlaubter Versicherungs-
geschäfte § 84Schweigepflicht § 85Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85aInformation über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87aMissbrauch bei Mitversicherung § 88Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88aUnterrichtung der Gläubiger § 89Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89aKeine aufschiebende Wirkung § 89bUnterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90(weggefallen) § 91(weggefallen) § 92Versicherungsbeirat § 93(weggefallen) § 94- § 100 (weggefallen) § 101(weggefallen) § 102(weggefallen) § 103Veröffentlichungen § 103aStatistische Daten für die Krankenversicherung
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Rechtsprechung zu § 81a VAG a.F.
14 Entscheidungen zu § 81a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.1976 - III ZR 58/74
Prämiennachteilen in der Vollkaskoversicherung gehören grundsätzlich zum ...
- BGH, 02.05.1951 - II ZR 110/50
Kriegsklausel im Versicherungsrecht
- BVerwG, 21.09.1967 - I C 31.65
Verein zur Gewährung von Begräbnisbeihilfe für Hinterbliebene von ...
- KG, 10.01.1990 - 23 U 5932/88
Entschädigungsverpflichtung bei unverschuldeter Säumnis des Bausparers auf Grund ...
- BGH, 28.11.1951 - II ZR 7/51
Rechtsmittel
- VG München, 11.05.2009 - M 3 K 07.5934
Klagebefugnis bei Drittanfechtung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme
- BGH, 28.06.1952 - II ZR 215/51
Öffentlichrechtliche Versicherung
- BVerwG, 16.07.1968 - I A 5.67
Frist für Untätigkeitsklagen in Angelegenheiten der Versicherungsaufsicht - ...
- BGH, 14.04.1958 - II ZR 193/56
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.04.1956 - I A 10.55
Voraussetzungen für einen Einspruch der "Beteiligten" gegen einen Verwaltungsakt ...
Querverweise
Auf § 81a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- I. - Einleitende Vorschriften
- § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)