Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
(1) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht spätestens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1. 2§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen. 2In der in § 12c genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.
geschäfte § 82Untersagung einer Beteiligung § 83Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83aSonderbeauftragter § 83bVerfolgung unerlaubter Versicherungs-
geschäfte § 84Schweigepflicht § 85Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85aInformation über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87aMissbrauch bei Mitversicherung § 88Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88aUnterrichtung der Gläubiger § 89Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89aKeine aufschiebende Wirkung § 89bUnterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90(weggefallen) § 91(weggefallen) § 92Versicherungsbeirat § 93(weggefallen) § 94- § 100 (weggefallen) § 101(weggefallen) § 102(weggefallen) § 103Veröffentlichungen § 103aStatistische Daten für die Krankenversicherung
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Querverweise
Auf § 103a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 111a (Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)