Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
(1) 1Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92), dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. 2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
(2) 1Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften. 2Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1. 3Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.
(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur für folgende Zwecke verwenden:
(4) 1Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 3Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. 4Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. 5Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(4a) 1Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.
(5) 1Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbehörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2) nur dann weitergegeben werden, wenn das Einverständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Informationen erteilt hat. 2Gleiches gilt für Informationen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich.
(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 | |
| 22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 |
geschäfte § 82Untersagung einer Beteiligung § 83Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83aSonderbeauftragter § 83bVerfolgung unerlaubter Versicherungs-
geschäfte § 84Schweigepflicht § 85Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85aInformation über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87aMissbrauch bei Mitversicherung § 88Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88aUnterrichtung der Gläubiger § 89Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89aKeine aufschiebende Wirkung § 89bUnterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90(weggefallen) § 91(weggefallen) § 92Versicherungsbeirat § 93(weggefallen) § 94- § 100 (weggefallen) § 101(weggefallen) § 102(weggefallen) § 103Veröffentlichungen § 103aStatistische Daten für die Krankenversicherung
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Rechtsprechung zu § 84 VAG a.F.
8 Entscheidungen zu § 84 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12
Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 2.13
Informationszugang; Akteneinsicht; Protokolle und Sitzungsnieder-schriften des ...
- VG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 1 G 4052/04
Versicherungsaufsicht; Versicherungsgeschäft; Verdachtsprüfung
- OVG Berlin, 25.07.1995 - 8 B 16.94
Erforderlicher Umfang der Auskunft über BAV-Beschwerdestatistik
- VGH Hessen, 16.12.2009 - 6 A 1065/08
Versicherungsschutz als Zusatzleistung
- OLG Köln, 01.06.1966 - 2 U 125/65
- OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 19 U 162/01
Krankenhaustagegeldversicherung: Wirksamkeit der Vereinbarung einer ...
- VG Frankfurt/Main, 26.03.2003 - 1 G 1157/03
Versicherungsaufsicht; Kontrollkompetenz
Querverweise
Auf § 84 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- I. - Einleitende Vorschriften
- § 1b (Versicherungs-Holdinggesellschaften)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIa. - Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 111c (Maßnahmen der Finanzaufsicht)
- VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
- § 111g (Umfang der Meldepflicht)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht