Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
(1) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 2Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. 3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) 1Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. 2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. 3Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. 4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.
geschäfte § 82Untersagung einer Beteiligung § 83Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 83aSonderbeauftragter § 83bVerfolgung unerlaubter Versicherungs-
geschäfte § 84Schweigepflicht § 85Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland § 85aInformation über Geschäftstätigkeit im Ausland § 86Aufsicht über Liquidation und Abwicklung § 87Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats § 87aMissbrauch bei Mitversicherung § 88Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands § 88aUnterrichtung der Gläubiger § 89Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 89aKeine aufschiebende Wirkung § 89bUnterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde § 90(weggefallen) § 91(weggefallen) § 92Versicherungsbeirat § 93(weggefallen) § 94- § 100 (weggefallen) § 101(weggefallen) § 102(weggefallen) § 103Veröffentlichungen § 103aStatistische Daten für die Krankenversicherung
Rechtsprechung zu § 89 VAG a.F.
15 Entscheidungen zu § 89 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12
Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für ...
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- LG Frankfurt/Main, 05.08.2011 - 25 O 109/11
Anspruch eines Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzverwalter auf Anmeldung von ...
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- LG Frankfurt/Main, 05.08.2011 - 25 O 109/11
- BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 47.09
Aufnahme; Beitritt; Bestandsübertragung; hoheitlich; Lebensversicherung; ...
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- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds
- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
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- BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52
Vermögenseinziehung und Lebensversicherung
- VG München, 11.05.2009 - M 3 K 07.5934
Klagebefugnis bei Drittanfechtung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme
Querverweise
Auf § 89 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- I. - Einleitende Vorschriften
- § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)