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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   XI. - Schlussvorschriften (§§ 151 - 161)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 160
Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

(1) bis (4) (weggefallen)

(5) 1Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. 2§ 14 gilt entsprechend.

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