Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
| 1. | Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | |
| 2. | Hindernisse bereitet, | |
| 3. | falsche Zeichen oder Signale gibt oder | |
| 4. | einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
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Rechtsprechung zu § 315 StGB
561 Entscheidungen zu § 315 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.04.2022 - 5 RVs 42/22
Begriff der Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB ; Geringfügige ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.03.2020 - 4 StR 673/19
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (Hindernisbereiten ...
- OVG Saarland, 16.04.2026 - 1 A 79/24
Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ...
- BGH, 27.05.2020 - 1 StR 118/20
Besonders schwere Brandstiftung (tätige Reue bei Beseitigung der konkreten ...
- BGH, 22.05.2025 - 4 StR 74/25
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (besonders schwerer Fall: Kraftfahrzeug, ...
- BGH, 06.05.2025 - 4 StR 525/24
Darstellungsanforderungen (Beweiswürdigung: Einlassung des Angeklagten); ...
- BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20
Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch ...
- BGH, 11.08.2026 - 4 StR 150/26
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung
- BGH, 15.08.2023 - 4 StR 514/22
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Qualifikation: schwere ...
§ 315 StGB in Nachschlagewerken
- § 315 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Querverweise
Auf § 315 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482 (Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei)