Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 323b StGB
2 Entscheidungen zu § 323b StGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 18.07.1995 - 8 Qs 22/95
- OLG Hamm, 28.06.2001 - 1 VAs 20/01
Zurückstellung der Strafvollstreckung, BtMG, Therapie; Bindung an die ...
§ 323b StGB in Nachschlagewerken
- § 323b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefährdung einer Entziehungskur