Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Fassung aufgrund des Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.05.2017 | Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften | 23.05.2017 |
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Rechtsprechung zu § 323c StGB
328 Entscheidungen zu § 323c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.05.2013 - VI ZR 255/11
Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11
Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des ...
- OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11
- LSG Thüringen, 19.10.2023 - L 1 U 631/22
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 S 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22
Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Weiden/Oberpfalz, 20.08.2021 - 1 Ks 21 Js 8059/20
Aussetzung mit Todesfolge (Weidener "Flutkanal-Prozess")
- LG Weiden/Oberpfalz, 20.08.2021 - 1 Ks 21 Js 8059/20
- AG Würzburg, 23.10.2019 - 708 Ls 913 Js 7648/17
Eisenheim: Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Vollrauschs im Verfahren ...
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Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer ...
- BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16
Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen ...
- LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16
§ 323c StGB in Nachschlagewerken
- § 323c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung
- § 323c StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Selbstbestimmung
- Sterbehilfe
Querverweise
Auf § 323c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)
Redaktionelle Querverweise zu § 323c StGB:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 I Nr. 13 (Versicherung kraft Gesetzes)