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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19   

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https://dejure.org/2022,3674
LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19 (https://dejure.org/2022,3674)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2022 - L 21 U 201/19 (https://dejure.org/2022,3674)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2022 - L 21 U 201/19 (https://dejure.org/2022,3674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 13a SGB 7, § 323c StGB, § 8 Abs 1 SGB 7
    Voraussetzungen des Bestehens von Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 Nr 13b SGB 7, § 323c StGB
    Nothilfe - erhebliche gegenwärtige Gefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 193
    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Unglücksfall als ein plötzlich auftretendes Ereignis mit einer erheblichen Gefahr für Menschen oder Sachen; Angeblicher Versuch einer Streitschlichtung; Gegenwärtige gemeine Gefahr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Zwar sollen bloße Bagatellschäden an Sachen demgegenüber nicht genügen (vgl. Bieresborn in Juris Praxiskommentar zu § 2 SGB VII Rn. 180); anders wird dies aber bei bedeutenden Sachwerten beurteilt (vgl. hierzu BSG vom 13.09.2005, B 2 U 6/05 R, juris Rn. 21).

    Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn nach den objektiv gegebenen Umständen wegen einer ungewöhnlichen (akuten) Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht und eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist, die in den Gefahrenbereich gelangen oder sich in ihm befinden (vgl. BSG vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R, juris Rn. 18; vgl. BSG vom 13.09.2005, B 2 U 6/05 R, juris Rn. 21).

    Da die Einbeziehung dieses Personenkreises das durch § 323c StGB strafbewehrte Gebot absichern soll, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, ist der Versicherungsschutz auf solche Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet ist (vgl. BSG vom 13.09.2005, B 2 U 6/05 R, juris Rn. 20).

    Dabei setzt der Tatbestand der gemeinen Gefahr nicht voraus, dass objektiv eine gemeine Gefahr vorgelegen hat, verlangt jedoch, dass die Einschätzung des Handelnden bei lebensnaher Betrachtung anhand der objektiven Sachlage nachvollziehbar ist; eine ohne objektive Anhaltspunkte rein subjektive Vorstellung des Handelnden, es bestehe eine gemeine Gefahr und er wolle insoweit Hilfe leisten, kann den Versicherungsschutz hingegen nicht begründen (vgl. BSG vom 13.09.2005, B 2 U 6/05 R, juris Rn. 23).

  • BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    a) Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder hervorzurufen droht (vgl. BSG vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R, juris Rn. 19 m.w.N.; BSG vom 10.10.2002, B 2 U 8/02 R, juris Rn. 22).

    Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn nach den objektiv gegebenen Umständen wegen einer ungewöhnlichen (akuten) Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht und eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist, die in den Gefahrenbereich gelangen oder sich in ihm befinden (vgl. BSG vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R, juris Rn. 18; vgl. BSG vom 13.09.2005, B 2 U 6/05 R, juris Rn. 21).

  • SG Berlin, 14.09.2010 - S 68 U 927/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Hierzu verwies die Beklagte auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14.09.2010 zum Aktenzeichen S 68 U 927/08, wonach eine Hilfeleistung dann beendet sei, wenn der Betroffene bei einer gegen ihn gerichteten Attacke nicht nur die Schläge abblocke und versuche, sich dem Angreifer zu entziehen, sondern selbst aktiv eingreife und sich positiv auf die Schlägerei einlasse.

    Wie bereits das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 14.09.2010 (a. a. O.) festgestellt habe - und diesen Grundsätzen schließe sich die hiesige Kammer des Sozialgerichts Neuruppin nach eingehender Prüfung an -, falle ein aktiv von dem Kläger geführter Faustschlag im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit dem Angreifer nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII besteht nur, solange der Unglücksfall oder die erhebliche Gesundheitsgefahr andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 27/07 R, juris).
  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 3 RVs 4/12

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Feststellungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Danach ist als ein die Hilfspflicht auslösender Unglücksfall insbesondere die Straftat eines Dritten einzustufen, wenn ein erheblicher Schaden droht (BGH 3, 66, 30, 397, NJW 12, 1239, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 7).
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 30/73

    Ausschluß des Versicherungsschutz - Haftungsausschluß - Rettung eines anderen aus

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Dabei steht dem Versicherungsschutz des Klägers selbst grob fahrlässiges Mitwirken an der Entstehung der Gefahr bzw. das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nicht entgegen (§ 7 Abs. 2 SGB VII; vgl. BSG vom 11.12.1973, B 2 RU 30/73, juris Rn. 20).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sei danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt habe und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) habe (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Insoweit handelt es sich bei der Formulierung im angefochtenen Bescheid "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können daher nicht in Anspruch genommen werden." um eine bloße "Leerformel" (vgl. zustimmend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, L 3 U 78/09, juris) bzw. eine inhaltlich unbestimmte "Annexfloskel" (BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 7/19, juris Rn. 12).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sei danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt habe und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) habe (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 40/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Kausalität - ursächlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 201/19
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sei danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt habe und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) habe (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 17/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit der unechten Leistungsklage gem §

  • BSG, 29.09.1992 - 2 RU 44/91

    Versicherungsschutz - Wegschieben - Pkw - Autobahn

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Unglückshelfer -

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Nothelfer - sozialgerichtliches Verfahren -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - L 3 U 78/09

    Berufskrankheit - Lendenwirbelsäule - bandscheibenbedingt - Krankheitsbild -

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